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Feinstaub - unser Dienst am Kunden -
Messungen vergleichen,
Grenzwerte prüfen und einhalten

Die EEG-Richtlinie fordert eine zunehmende Deckung des deutschen Energieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen auf 18 % bis zum Jahr 2020.

Um die Vorgaben in der 1. BImSchV umzusetzen, erfolgte 2010 deren Novellierung.

Es gelten neue Regelungen für sogenannte Kleinfeuerungsanlagen, wie z. B. Kaminöfen oder Holzheizkessel (Pelletheizkessel), die in einer Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verankert sind.

Mit dem zugelassenen AFRISO 225 STM Feinstaubmessgerät bieten wir Ihnen den Service, Ihre Festbrennstoffheizung auf deren Feinstaubemission und die Einhaltung der Grenzwerte zu prüfen:

  • vor der Staubmessung durch den Bezirksschonsteinfeger
  • als Vergleichsmessung bei vorliegenden oder strittigen Meßergebnissen
  • zur Anlageneinstellung bei überhöhten Feinstaubwerten

Sie wünschen die Durchführung einer Feinstaubmessung an Ihrem Festbrennstoffheizkessel? Kontaktieren Sie uns einfach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 Grenzwerte nach Brennstoff und Anlageninbetriebnahme

feste Brennstoffe nach 1. BImSchV §3 Abs 1

1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,
3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf,
3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005,
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde,
5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität,
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen,
9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, und andere leichte Heizöle mit gleichwertiger Qualität sowie Methanol, Ethanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,
10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff,
11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel
13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten

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